Association for the Study of Peak Oil Switzerland

Statuen

ASSOCIATION FOR THE STUDY OF Peak Oil SWITZERLAND (ASPO Schweiz)

Statuten

Art. 1 Name

Unter dem Namen ASSOCIATION FOR THE STUDY OF Peak Oil SWITZERLAND (ASPO CH) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).

Die Regeln des ZGB gelten, wo die Statuten nichts Besonderes vorschreiben.

Art. 2 Sitz

Der Sitz des Vereins ist am Wohnsitz des Präsidenten.

Art. 3 Zweck

ASPO CH hat folgenden Vereinszweck:

  1. Sicherstellen, dass verlässliche und transparente Daten zu den globalen Erdöl- und Erdgasvorräten und zur globalen Erdöl- und Erdgasproduktion öffentlich zugänglich werden, und dass diese Daten als solide Basis für politische Entscheide dienen können.
  2. Einschätzen, mit welcher Geschwindigkeit die Erdöl- und Erdgasvorräte produziert werden können, und wie es um die Sicherheit des zukünftigen Angebots an Erdöl und Erdgas steht.
  3. Feststellen, wann der globale Peak von Erdöl und Erdgas eintritt, und was die Folgen des globalen Rückgangs der Förderung sein werden.
  4. Anstreben, dass ein breites Bewusstsein über die Phänomene Peak Oil und Peak Gas und deren Konsequenzen geschaffen wird.
  5. Beitragen, dass die zuständigen Staatsorgane zeitgerecht Strategien entwickeln können, um so die Folgen einer abnehmenden Produktion von Erdöl und Erdgas zu mildern, Energieverluste zu minimieren, Energieeffizienz zu erhöhen, erneuerbare Energiequellen zu fördern und damit die Abhängigkeit der Schweiz von Erdöl und Erdgas zu reduzieren und so in Übereinstimmung mit Art. 89 der Bundesverfassung zu einer ausreichenden Energieversorgung zu kommen, die breit gefächert, sicher, wirtschaftlich und umweltverträglich ist.
  6. Aufzeigen und warnen vor den schwerwiegenden Konsequenzen bei einer Verzögerung der Vorbereitung der Schweiz auf Peak Oil.
  7. Untersuchen, welches die Wechselwirkungen zwischen dem Phänomen Peak Oil einerseits und Ressourcenkriegen und Terror andererseits sind.

Der Verein arbeitet mit Vereinigungen ähnlicher Zielsetzung zusammen und kann sie unterstützen.

Namentlich arbeitet der Verein mit der ASSOCIATION FOR THE STUDY OF Peak Oil (ASPO) zusammen. Dieser ist ein Netzwerk von unabhängigen non-profit Schwestervereinen, die in verschiedenen Ländern der Welt existieren, darunter in Australien, Frankreich, Holland, Irland, Italien Neuseeland, Portugal, Schweden und den Vereinigten Staaten von Amerika.

Die ASPO CH gehört im losen Verbund zu diesem Netzwerk, ist jedoch eigenständig.

Der Verein kann zur Erreichung seines Zwecks auch Einnahmen mittels einer nach kaufmännischen Grundsätzen geführten Unternehmung erwirtschaften, namentlich durch Anbieten von Vorträgen, Seminaren, Herausgabe von Drucksachen etc.

Was den Vereinszweck fördert, bestimmt der Vorstand.

Art. 4 Mitgliederbeitrag

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine Nachschusspflicht der einzelnen Mitglieder besteht nicht.

Der Mitgliederbeitrag beträgt für Aktivmitglieder mindestens Fr. 100.—, für Studenten und Studentinnen mindestens Fr. 50.—, für Gönnermitglieder mindestens Fr. 500.—, für Firmenmitglieder Fr. 2000.-. Es ist die Freiheit jedes Mitgliedes den Jahresbeitrag darüber hinaus selber festzulegen.

Art. 5 Mitglieder

Aktives Vereinsmitglied kann werden, wer den Vereinszweck unterstützt.

Gönnermitglied kann werden, wer den Vereinszweck finanziell besonders fördern will.

Gönnermitglieder werden jährlich zu einem besonderen Informations-Anlass eingeladen.

Auf ein schriftliches Beitrittsgesuch hin entscheidet der Vorstand über die Aufnahme von Mitgliedern und analog über deren Ausschluss.

Aktivmitglieder und Gönnermitglieder geniessen die Dienste und Angebote des Vereins zu Vorzugskonditionen.

Art. 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: Mitgliederversammlung, Vorstand und Revisoren.

Art. 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet als ordentliche Mitgliederversammlung mindestens einmal pro Jahr statt. Ihr stehen die gesetzlichen Befugnisse zu.

Ausserordentliche Versammlungen werden durch den Vorstand einberufen, insbesondere, wenn 20% der Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Traktanden verlangen.

Zu allen Vereinsversammlungen ist schriftlich, mit Traktandenliste und zwanzig Tage im Voraus einzuladen.

Art. 8 Statutenänderung und Mehrheiten

Eine Statutenänderung bedarf der Anwesenheit der Hälfte aller Mitglieder.

Eine gültige Auflösung des Vereins erfordert die Anwesenheit von zwei Dritteln aller Mitglieder.

Kommen diese Anwesenheiten zweimal nicht zustande, kann auf dem Zirkularweg schriftlich abgestimmt werden.

Bei allen Geschäften sowie bei Neuwahlen entscheidet das absolute Mehr der Anwesenden.

Art. 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern.

Der Vorstand konstituiert sich selbst.

Die Amtsdauer des Vorstandes ist nicht beschränkt, die Amtsperiode dauert zwei Jahre. Das Gründungsjahr zählt nicht.

Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein nach aussen kollektiv zu zweien. Der Präsident kann Tagesgeschäfte einem geschäftsführenden Sekretär übertragen oder ein Sekretariat beauftragen.

Der Vorstand tritt auf Einladung durch den Präsidenten oder durch zwei andere Vorstandsmitglieder zusammen. Er kann seine Beschlüsse auf dem Korrespondenzweg fassen.

Geschäfte werden vorgängig traktandiert. Eingeladen wird auf 10 Tage, ausser alle Vorstandsmitglieder bestimmen einen ausnahmsweise kürzeren Rhythmus.

Der Vorstand arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich. Unkosten und Spesen werden erstattet.

Für ausserordentlichen Aufwand kann Vorstandsmitgliedern eine Entschädigung ausgerichtet werden, wenn der Vorstand dies jeweils beschliesst.

Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen und einen Beirat bestellen.

Art. 10 Erweiterte Vorstandssitzungen

Bei Themen von grösserer Tragweite kann der Vorstand die übrigen Vereinsmitglieder in geeigneter Weise zu „erweiterten Vorstandssitzungen“ einladen. Die Gäste haben beratende Stimme.

Art. 11 Revisoren

Die Revisoren kontrollieren die Buchhaltung des Vereins und damit die Geschäftsführung des Vorstandes. Sie legen der Mitgliederversammlung einen Revisionsbericht über die Prüfung der letzten Jahresrechnung vor.

Die Mitgliederversammlung wählt zwei geeignete Revisoren oder eine Treuhandstelle.

Art. 12 Annuität

Das Vereins- und Rechungsjahr ist das Kalenderjahr. Das Gründungsjahr wird nicht separat abgerechnet.

Art. 13 Gründung

Die vorliegenden Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 26. Juni 2006 genehmigt worden. Sie treten sofort in Kraft.

Zürich, den 26. Juni 2006, gez. die Gründungsmitglieder